AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf Online-Produkte

 1. Geltungsbereich

 1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Kunden über den Online-Shop der Firma Gulliver Gastro&Event, UID: CHE-183.249.589 MWST nachfolgend GGE genannt, tätigen.

 1.2. Mit der bestätigten Bestellung gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Besteller akzeptiert.

 2. Angebot und Vertragsschluss

 2.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.

 2.2 Durch Anklicken des Buttons (Bestellen) gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung aller auf der Bestellseite aufgelisteten Produkte ab.

 

2.3 Unmittelbar nach Erhalt der Bestellung bestätigt GGE die Bestellung per E-Mail. Der Kaufvertrag kommt sofort zustande und wird durch die Auslieferung/ Abholung der vom Besteller bezahlten Ware abgeschlossen.

 3. Preise und Versandkosten

 3.1 Die auf der Produktseite genannten Preise sind inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile (ggf. Porto, Verpackung und VRG) und verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Die genauen Versandkosten werden dem Kunden im Bestellprozess angezeigt.

 3.2 Weitere Steuern und Kosten fallen (mit Ausnahme von Zöllen bei Lieferungen ins Ausland) nicht an.

 3.3 Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Für die Kunden gelten die am Bestelldatum auf der Webseite veröffentlichten Preise.

 4. Lieferbedingungen

 4.1 Die Lieferung/ Auslieferung erfolgt innerhalb der Schweiz. Die Konditionen gelten wie im Bestellvorgang beschrieben.

 4.2 Die Lieferzeit/ Auslieferungszeit gilt wie im Bestellvorgang beschrieben. Ist eine längere Lieferfrist notwendig, wird der Kunde spätestens nach Ablauf dieser Zeit informiert. Sollte keine Information erfolgen, ist der Kunde berechtigt, auf die Lieferung zu verzichten und die Rückerstattung der geleisteten Zahlung einzufordern. 

 4.3 Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist GGE zu Teillieferungen berechtigt.